Schadensersatzansprüche aus der DS-GVO

„Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber es versäumt hat, dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen, ist ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 I DS-GVO herzuleiten.“

(LAG Hessen, Urteil vom 27.01.2023, 14 SA 359/22)

Die Klägerin stritt mit dem Beklagten über die Wirksamkeit der ihr erklärten außerordentlichen Kündigung und um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung der DS-GVO.

Der Beklagte strengte ihrerseits ein Strafverfahren wegen Arbeitszeitbetruges an. Der Klägerin wurde vorgeworfen, sie hätte ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht.

Das ArbG verneinte einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 626 I BGB, da sich der Arbeitszeitbetrug nicht bestätigte. Zusätzlich hatte die Klägerin Erfolg im Bereich des Datenschutzes. So verurteilte das Arbeitsgericht den Beklagten nach Art. 82 S. 2 DS-GVO zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 500 EUR pro verletztem Recht und Monat, da die Beklagte personenbezogene Daten der Klägerin unrechtmäßig verarbeitet hatte. Das Gericht erkannte eine Verletzung aus den Informationspflichten des Art. 13 DS-GVO.

Laut Gericht begründe sich der Anspruch auf Schadensersatz nicht allein aus dem Art. 13 DS-GVO, sondern auch daraus, dass die Beklagte das Auskunftsrecht der Klägerin aus Art. 15 I 2 DS-GVO verletzt hat, indem er nicht innerhalb der Frist auf die Anfrage der Klägerin reagierte.

Die DS-GVO enthält Rechte zum Schutz bezüglich der Verarbeitung ihrer Daten, so das Arbeitsgericht. Die betroffene Person soll jederzeit Zugriff auf die eigenen Daten haben. Wird dies nicht gewährleistet liegt ein Verstoß gegen die DS-GVO vor und die betroffene Person kann nach Ablauf der Monatsfrist Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 I DS-GVO gelten machen.