Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

„Datenschutz ist kein Tatenschutz.“ (BAG)

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien vorrangig über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung. Ebenfalls wurde der Vorwurf des Arbeitgebers in den Raum gestellt, der Arbeitnehmer hätte Arbeitsbetrug begangen.

Dem Gericht lag ein Video vor, auf dem man den Kläger erkennen konnte. Es zeigte den Eingangsbereich des Werksgeländes. Der Kläger betrat am 02.06.2018 zunächst das Werksgelände, um es aber noch vor Schichtbeginn wieder zu verlassen und an diesem Tag nicht wieder zu erscheinen.

Der Kläger berief sich auf seine Rechte aus der DS-GVO. Er war der Meinung, der Verwertbarkeit des Videos stünde die datenschutzwidrige Erhebung der Aufzeichnung und eine Betriebsvereinbarung entgegen. Hiernach dürfe „keine personenbezogene Auswertung von Daten“ erfolgen.

Die ersten Instanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision führte jedoch zur Aufhebung des ersten Urteils und zur Zurückverweisung. Das BAG verneinte ein solches Verwertungsverbot, mit der Begründung, dass die Verarbeitung des Videos im öffentlichen Interesse steht und daher zulässig sei.

Gemäß Art. 17 III e DS-GVO können auch im Einzelfall datenschutzwidrige Daten erhoben und verwertet werden, wenn diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich seien.

Ein Verwertungsverbot käme nur dann in Betracht, wenn dieses durch Unionsrecht oder einer vom Grundgesetzt geschützten Rechtsposition einer Prozesspartei zwingend geboten ist.