Anspruch auf Überlassung notwendiger Arbeitsmittel
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die für die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung essentiellen geeigneten Arbeitsmittel bereitzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 611a I BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag“
(BAG, Urteil vom 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21)
Dem Urteil liegt als Sachverhalt zugrunde, dass dem Kläger, der als Fahrradlieferant von Speisen und Getränken beschäftigt wird, kein Fahrrad und kein internetfähiges Mobiltelefon durch die Beklagte gestellt werden. Der Kläger sollte sein eigenes Fahrrad und internetfähiges Mobiltelefon nutzen. Die Lieferaufträge werden den Fahrradlieferanten per App auf dem Mobiltelefon mitgeteilt, woraufhin die Speisen und Getränke mit dem Fahrrad an den Kunden ausliefert werden.
Das BAG hat zugunsten des Klägers entschieden. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Wird kein Ersatz durch den Arbeitgeber geleistet, muss dieser folglich die notwendigen Arbeitsmittel bereitstellen.