Schadensersatz für Arbeitnehmernennung auf Unternehmenswebsite
„Der Arbeitgeber ist aus der Nebenpflicht des Arbeitsvertrags verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses personenbezogene Daten des Arbeitnehmers auf dessen Homepage zu löschen. Der Vortrag einer immateriellen Beeinträchtigung ist für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO nicht erforderlich.“
(ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021, Az. 2 Ca 554/21)
Die Beklagte wurde zur Entfernung der Nennung der Klägerin durch die Klägerin aufgefordert. Nachdem die Klägerin feststellte, dass sie weiterhin namentlich auf der Website genannt wird, forderte sie eine Unterlassungserklärung und darüber hinaus eine Geldentschädigung iHv 8.000 EUR. In der Folgezeit gab die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlte einen Betrag iHv 150 EUR. Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr Schadensersatz iHv 5.000 EUR abzgl. geleisteter 150 EUR.
Das Gericht entschied, dass der Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.000 EUR abzüglich der geleisteten 150 EUR begründet ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stützt seine Begründung darauf, dass die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat. Dies gilt auch unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat. Letzteres ist auch nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, da Art. 82 DS-GVO nicht nur eine Wiedergutmachungsfunktion, sondern auch eine Warn- und Abschreckungsfunktion beinhaltet. Schon letztere rechtfertigt die genannte Zahlung.