Keine krankheitbedingte Kündigung vor Abschluss im BEM vereinbarter Maßnahmen

LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.3.2026 (Az. 4 SLa 746/25)

Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. § 167 Abs. 2 SGB IX zielführende Maßnahmen vereinbart, die dem Arbeitnehmer zur Verringerung seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten verhelfen sollen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung im Regelfall den Abschluss dieser Maßnahmen zu ermöglichen.

Sachverhalt

Der Kläger war über mehrere Jahre in Folge über erhebliche Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber zahlte allein binnen der fünft Jahre vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung mehr als 46.000,- € brutto Entgeltfortzahlung. Im Rahmen der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erörterten die Arbeitsvertragsparteien konkrete Maßnahmen und vereinbarten deren Durchführung, unter anderem die Teilnahme des Klägers an einem digitalen Gesundheitskurs. Auf die Übermittlung von Informationen an den Kläger zu Einzelheiten des Kurses per E-Mail unterblieb über einen Zeitraum von wenigen Tagen eine Rückmeldung des Klägers. Der beklagte Arbeitgeber kündigte daher nach Anhörung des Betriebsrates dem Kläger weswegen unterlassener Mitwirkung.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Die Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos. Neben den Gründen, die das Arbeitsgericht bereits anführte (unwirksame Anhörung des Betriebsrates, keine ausreichende Negativprognose) wies das Landesarbeitsgericht in seiner Berufungsbegründung das Argument der Beklagten zurück, der Kläger hätte sich der Umsetzung der Maßnahmen verweigert. Dies könne insbesondere nicht aus dem Ausbleiben einer Reaktion des Klägers am Montag (10.2.) auf eine E-Mail der Beklagten vom Freitag (7.2.) geschlossen werden. So habe sich der Kläger zuvor absprachegemäß verhalten, u.a. einen Arzttermin wahrgenommen. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer die Umsetzung solcher Maßnahmen ermöglichen, die im Rahmen eines BEM-Verfahrens als zielführend erachtet wurden.