Kirchenaustritt grundsätzlich kein Kündigungsgrund
EuGH, Urt. v. 17.3.2026 (Az. C-258/24)
Sofern ein Mitglied der Kirche – im entschiedenen Fall der katholischen Kirche – während des Bestands des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austritt, stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kirchenmitglied nicht verkündungsnah tätig ist.
Sachverhalt
Die Klägerin, die in der katholischen Schwangerschaftsbewegung tätig und auch Mitglied der katholischen Kirche war, trat im laufenden Arbeitsverhältnis aus der katholischen Kirche aus. Im Übrigen hatte sie sich untadelig verhalten, insbesondere nichts Nachteiliges über die katholische Kirche geäußert. Ferner hatte die Klägerin keine Arbeitsaufgaben, bei denen sie die Lehre der katholischen Kirche zu verkünden hatte; sie war Mitarbeiterin der katholischen Schwangerschaftsberatung.
Die Katholische Kirche beschäftigt auch Mitarbeiter, die nicht Kirchenmitglieder sind. Diese waren indes bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Kirchenmitglieder.
Die Katholische Kirche betrachtete allein das in dem Kirchenaustritt der Klägerin ersichtliche Abwenden von der Katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft als ausreichenden Grund für die Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht lag den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidung
Der EuGH führte aus, dass gestützt auf Art. 21 I der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der RL 2000/78/EG (Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) das Recht des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Beruf die kirchlichen Belange auf eigenständige Bewertung von Kündigungsgründen mit Bezug zur kirchlichen Lehre im konkreten Fall überwiegt. Die Kirche durfte mithin das Arbeitsverhältnis nicht allein deswegen kündigen, weil die Klägerin ihre Mitgliedschaft in der Kirche beendete. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Glaubensgemeinschaft Mitarbeiter beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie die Klägerin erbringen und nicht Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sind. Hier zeigt die Glaubensgemeinschaft, dass es nicht erforderlich ist, zur Ausübung der Arbeitsaufgaben Mitglied der Kirche zu sein. Weiter berücksichtigte der EuGH, dass sich die Klägerin darüber hinaus nichts bezüglich der Lehre der katholischen Kirche hatte zuschulden kommen lassen, d.h., sich nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätigt hatte.