Kein Abbruch einer Betriebswahl bei falschem Verfahren

„Ein Abbruch der Wahl kommt nur dann in Betracht, wenn die Nichtigkeit der Wahl im Falle der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens zu erwarten ist. Wird das im Kleinbetrieb gem. § 14 a I BetrVG zwingend vorgeschriebene vereinfachte Wahlverfahren nicht durchgeführt, hat das keine Nichtigkeit zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. Die Verwendung der falschen Verfahrensregeln verstößt nicht offensichtlich gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl.“
( LAG München, Beschluss vom 20.05.2022, Az. 5 TaBVGa 2/22)

Am 9.5.2022 gab der Wahlvorstand im Betrieb der Antragsstellerin bekannt, dass die Betriebsratswahl auf einer Wahlversammlung am Freitag dem 20.5.22 in der Betriebsstätte stattfinden wird. Die Einreichung von Wahlvorschlägen sei nur bis zum 12.5.2022 um 14 Uhr möglich. Im Wahlausschreiben ist darauf hingewiesen worden, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können. Am 12.5.22 übergab eine Mitarbeiterin um ca. 13 Uhr zwei schriftliche Wahlvorschläge. Nach Prüfung der Wahlvorschläge teilte der Wahlvorstand der Mitarbeiterin um ca. 15 Uhr mit, dass die Wahlvorschläge aufgrund fehlender Unterschrift der Wahlbewerber ungültig seien. Am nächsten Vormittag warf die Mitarbeiterin die nunmehr unterschriebenen Wahlvorschläge in den Briefkasten des Wahlvorstands, welche durch den Wahlvorstand jedoch wegen nicht fristgemäßer Einreichung für ungültig erklärt wurden. Die Antragstellerin meint, dass die weitere Durchführung der Wahl nichtig sei, indem die vom Wahlvorstand gesetzten Fristen zu kurz bemessen seien.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die Wahl nicht abzubrechen ist. Auch wenn im Rahmen des Wahlverfahrens deutliche Fehler, insbesondere das falsche Verfahren, zu kurze Fristen oder zu spätes Hinweisen auf einen Mangel zu erkennen sind, erreichen diese nicht die Qualität, dass eine durchgeführte Wahl nichtig wäre. Nur ein offensichtlicher bzw. besonders grober Verstoß, so dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt, führt zur Nichtigkeit.