Geschlechtsdiskriminierende Stellenausschreibung bei „Ebay-Kleinanzeigen“

„Bei einer Bewerbung über das Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ auf eine Stellenausschreibung erfüllt der Interessent den Bewerberbegriff des § 6 II AGG. Die mehrfache Nachfrage des Interessenten, ob die Gegenseite wirklich nur eine Frau suche, ebenso wie die vorgerichtlich juristisch formulierte Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs und die Nutzung von „Formularschreiben“ für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs führen nicht dazu, dass sich die Arbeitgeberseite auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen kann.“
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.6.2022, Az. 2 Sa 21/22)

Im Namen der Beklagten hat der im Werkstattbereich der Beklagten tätige Bruder des Geschäftsführers auf dem Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ eine Anzeige hinsichtlich der Suche nach einer Sekretärin gestellt. Daraufhin wandte sich der Kläger über die Chat-Funktion an den Beklagten und bewarb sich auf die Stelle unter Beschreibung seiner Qualifikation und der Frage, ob ausschließlich eine Frau gesucht sei. Die Beklagte antwortete und bejahte in diesem Zuge die Frage des Klägers. Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich einer Diskriminierung wegen seines Geschlechts geltend. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger habe sich ausschließlich nur beworben, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

Das LAG gab der Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs statt. Der Kläger habe insbesondere wegen der späteren Einstellung einer Frau eine weniger günstigere Behandlung erfahren, die auch aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Die Beklagte hat den Kläger einzig und allein wegen seines männlichen Geschlechts abgelehnt. Die Beklagte habe sich auch nicht auf andere Gründe berufen, die auf eine zulässige unterschiedliche Behandlung schließen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Rechtsmissbrauch trägt die Beklagte, welche die sie jedoch nicht nachgekommen ist. Aus dem Gesamtverhalten, insbesondere aus dem Nachfragen des Klägers bzw. dem Verwenden von „Formularschreiben“, lassen sich keine Umstände dahingehend entnehmen.

Tipp: Im Falle einer Diskriminierung im Arbeitsverhältnis oder bei einer Bewerbung laufen kurze Fristen von zwei bzw. drei Monaten. Werden Sie daher frühzeitig tätig!