Betriebsübergang – Widerspruchsrecht bei unvollständiger Information des Arbeitnehmers
„Die Monatsfrist des § 613 VI 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger.“
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2022, Az. 8 Sa 68/20)
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der S GmbH auf die W GmbH mehr als zwei Jahre nach Übergang des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger begehrte die Feststellung des Bestands seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S GmbH („Alt-Arbeitgeber“).
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da sich dem Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers nicht entnehmen ließ, ob ein Tarifvertrag im Falle des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die W GmbH (fort-)gelten sollte oder nicht. Dieser Umstand ist so bedeutend, dass er als relevantes Kriterium für einen möglichen Widerspruch des Klägers gegen einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die W GmbH in Betracht kam. Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der weiteren Informationen im Unterrichtungsschreiben kam es danach nicht mehr an; das Unterrichtungsschreiben konnte die Widerspruchsfrist des § 613 VI BGB nicht in Gang setzen.
Tipp: Ob ein Unterrichtungsschreiben klar, vollständig und richtig ist, ist meist schwer zu beurteilen. Jedenfalls ist eine Regelung zur Geltung eines in Betracht kommenden Tarifvertrags erforderlich. Wir helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung und Überprüfung eines Unterrichtungsschreibens. Sinnvoll kann ein solcher Schritt sein, wenn der „Neu-Arbeitgeber“ z.B. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt oder sich die Arbeitsbedingungen bei dieser nachhaltig verschlechtern. Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie zu einer pragmatischen Lösung.