Fristlose Kündigung bei Kauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Internet
LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025 (Az. 14 SLa 145/25) (nicht rechtskräftig)
Eine von einem Arbeitnehmer im Internet gegen eine Zahlung erworbene und dem Arbeitgeber vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne jegliches Arztgespräch nur auf Basis eines Fragebogens erteilt wurde, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich für fünf Tage arbeitsunfähig krank gemeldet. Ein Dienstleister im Internet bot die Erteilung von Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung an. Eines der Angebote dieses Dienstleisters sah die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliches Gespräch (also auch nicht per Telefon oder Videositzung) nur auf der Basis eines medizinischen Fragebogens vor. Dieses nutzte der Kläger. Er füllte den Fragebogen unter Einschluss der Beschreibung seiner Symptome aus und erhielt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In dieser war ein Hinweis eingedruckt, dass kein ärztliches Gespräch stattgefunden hat. Zudem war angegeben „Privatarzt“. Auf der Internetseite wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber diese Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennen muss, da ein ärztliches Gespräch nicht stattgefunden hat, weswegen eine vorherige Anfrage beim Arbeitgeber angeraten wurde. Der Kläger reichte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne diesen Hinweis bei seinem Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber bemerkte erst im Nachhinein, dass es sich um eine nicht vorschriftsmäßig zustande gekommene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelte und kündigte daraufhin fristlos.
Entscheidung
Zwar gewann der Kläger in der ersten Instanz, jedoch gab das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Berufungsentscheidung dem Arbeitgeber recht.
Das Arbeitsgericht hatte noch argumentiert, dem beklagten Arbeitgeber wäre als milderes Mittel eine Abmahnung möglich gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht doch arbeitsunfähig krank gewesen sei. Dementgegen begründete das Berufungsgericht die gegensätzliche Entscheidung mit dem Versuch des Klägers, den Arbeitgeber durch die unkommentierte Vorlage der unrechtmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu täuschen. Eine vorsätzliche Straftat zulasten des Arbeitgebers – hier ein versuchter Betrug – rechtfertige wegen der schwerwiegenden und irreversiblen Beschädigung des Vertrauensverhältnisses ohne vorherige Abmahnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Auch wandte sich das Berufungsgericht gegen die Wertung der ersten Instanz, es sei nicht klar gewesen, ob der Kläger nicht wirklich krank sei. Hier wies das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegend erschüttert ist bzw. im besonderen Fall dieser keiner zukomme. Folglich hat der Arbeitnehmer – hier der Kläger – die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit. Dieser hatte er nicht entsprochen.
Das Urteil ist nur deswegen nicht rechtskräftig, da der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt hat. Dass diese Erfolg hat, ist wenig wahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen.
Hinweis
Arbeitnehmern ist davon abzuraten, riskante Verfahren über internetbasierte Dienstleister in Anspruch zu nehmen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, sofern diese nicht streng der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entsprechen. Diese sieht vor, dass nur Erstbescheinigungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Tagen über eine telefonische Besprechung mit dem Arzt oder eine Videobesprechung mit dem Arzt erteilt werden dürfen. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die in der Praxis bei internetbasierten Dienstleistungen (fast) nie gegeben sein dürften.
Arbeitgebern ist anzuraten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die über internetbasierte Dienstleistungen erstellt wurden, darauf zu prüfen, ob diese den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entsprechen. Ist dies nicht der Fall bzw. treten ungewöhnliche Häufungen auf, sollten unverzügliche Nachforschungen erfolgen. Hier kommt sowohl die Abfrage der Daten bei der Krankenkasse, als auch die Anhörung des Arbeitnehmers in Betracht.